Produktfinder

AGB

Allgemeine Lieferbedingungen

des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. Jänner 2002

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zig. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. 49. Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBI. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

1. Präambel

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

 

2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.

2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.

2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähn­liche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

 

3. Pläne und Unterlagen

3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

 

4. Verpackung

4.1 Mangels abweichender Vereinbarung

a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;

b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Trans­portbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

 

5. Gefahrenübergang

5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware “ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).

5,2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

6. Lieferfrist

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.

6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.

6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Wann die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.

6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

 

7. Abnahmeprüfung

7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestim­menden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständi­gen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.

Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.

Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

 

8. Preis

8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.

8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

 

9. Zahlung

9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig steilen,

d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RUEG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vorn 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregel­ten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst wer­den. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel ist. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-/Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

 

11. Gewährleistung

11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.

11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.

11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:

a) die mangelhafte Ware an Ort und Steile nachbessern;

b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbes­serung zurücksenden lassen;

c) die mangelhaften Teile ersetzen;

d) die mangelhafte Ware ersetzen.

11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.

11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbe­hebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.

11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

 

12. Haftung

12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes — insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen — und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 12.1 Anwendung findet, der Schadenersatz auf 5 % der Auftragssumme, jedoch maximal 727.000 Euro, begrenzt.

12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen — sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden — innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.

 

13. Folgeschäden

13.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

 

14. Entlastungsgründe

14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen.

Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt

Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.

Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.

Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wachen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

 

15. Datenschutz

15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

15.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

 

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkelten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBI. 1988/96.

16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt

Download der AGB im Downloadbereich möglich!

Allgemeine Zusatz-Lieferbedingungen

in der Fassung vom 01.06.2013

zu unseren Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 1. Jänner 2002

 

9. Zahlung

9.7 Für verspätete Zahlungseingänge über die vereinbarten Zahlungsfristen hinaus, behalten wir uns vor für den entsprechenden Verzugszeitraum Verzugszinsen in der Höhe von 8% (Fixzins) geltend zu machen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.2 Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes.

Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

10.3 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.

10.4 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

10.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer im Inland) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

10.6 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

10.7 Bei Zielüberschreitung von Zahlungsvereinbarungen behalten wir uns vor Verzugszinsen in der Höhe von 11% zuzüglich Mahnspesen zu verrechnen.

10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

17. Rücklieferungen / Gutschriften

17.1 Für alle Falschlieferungen durch ECO TECHOLOGIES wird Ihnen der Nettowarenwert gemäß Rechnung gutgeschrieben.

17.2 Bei Falschbestellung durch Sie, wird Ihnen der Nettowarenwert gemäß Rechnung, abzüglich 10% Wiedereinlagerungsgebühr (mind. aber € 29,00 / Rücklieferung) gutgeschrieben.

17.3 Erfolgt die Rücklieferung erst nach 4 Wochen nach Erwerb der Waren, so wird die Ware nicht mehr zurückgenommen und folglich auch keine Gutschrift erstellt.

17.4 Grundsätzlich können auch direkt gelieferte Ersatzteile binnen 4 Wochen zu folgenden Bedingungen zurückgeliefert werden:

– Der bzw. die gelieferten Ersatzteile müssen noch original verpackt sein.

– Der bzw. die gelieferten Ersatzteile dürfen auch nicht probeweise verwendet worden sein.

– Eine Kopie unseres Lieferscheines und der Rechnung muss der Rücklieferung beiliegen.

– Die Rücklieferung muss an uns kostenfrei, mit Angaben der Rückgabegründe, erfolgen.

 

18. Kommissionsmaschinen

18.1 Kommissionsmaschinen für Vorführ- bzw. Ausstellungszwecke stellen wir nach Abstimmung mit unseren Handelspartnern zur Verfügung.

18.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk mit einem Kommissionslieferschein für die Dauer von max. 4 Wochen.

18.3 Die Rücklieferung der Kommissionsmaschinen hat innerhalb dieser 4 Wochen in gereinigtem, einwandfreiem Zustand, frachtfrei an uns zu erfolgen.

18.4 Wird diese Frist ohne unsere Zustimmung überschritten, gilt die Maschine als verkauft und eine Rechnung wird erstellt.

18.5 Technische Veränderungen sind nicht zulässig. Für technische Veränderungen, Beschädigungen und Transportschäden haftet der Inhaber.

18.6 Aufkleber an den Maschinen dürfen nicht angebracht werden.

 

19. Transportschäden

19.1 Etwaige Transportschäden sind bei Übernahme der Ware auf den Transportpapieren zu vermerken.

19.2 Später entdeckte Mängel müssen bei Kenntnis dem Frachtführer umgehend gemeldet werden. Für verspätete Reklamation kann die Leistungspflicht des Versicherers entfallen.

 

20. Allgemeine Reklamationsbedingungen

20.1 Allgemeine Voraussetzungen:

ECO TECHNOLOGIES sichert zu, dass jede von uns produzierte Maschine frei von Mängel bezüglich Verarbeitung und Material ist. Die Garantieansprüche beschränken sich nur auf jene Teile der Maschinen, die sich bei normalen, bestimmungs- & sachgemäßem Gebrauch und vorschriftsmäßiger Wartung als fehlerhaft erweisen. Ausgenommen sind Verschleißteile. Die Garantiefrist für im Rahmen dieser Garantie ersetze und/ oder reparierte Teile erlischt zusammen mit der ursprünglichen Garantie des Produktes.

20.2 Die Garantie bzw. Gewährleistung erlischt sofort bei:

– unsachgemäßem Gebrauch, Fahrlässigkeit

– Überbeanspruchung

– nicht bestimmungsgemäßer Verwendung

– Missachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitung

– eigenständiger Veränderung der Maschine

– Fremdeinwirkung

– falschem Anbau bzw. falschem Maschineneinsatz

– ferner wenn nicht befugte Personen am System Veränderungen, Eingriffe und Reparaturen vorgenommen haben.

20.3 Garantiefrist und Garantieleistung:

Wir garantieren für alle unsere Maschinen ausnahmslos 12 Monate ab Inbetriebnahme, max. 18 Monate nach Auslieferung, ab Werk. Innerhalb dieser Zeit werden alle schadhaften Teile von uns kostenlos ersetzt; ausgenommen sind die Kosten für Transport und Montage. Die Kosten für die Montage der schadhaften Teile müssen separat beantragt werden, bei Anerkennung dieser Kosten werden nur die Werkstattstunden lt. unserer Preisliste – ersetzt. Des Weiteren kann für Solepumpen bei entsprechender Einhaltung der Wartungsvorschriften für maximal eine Saison (6 Monate) ein Garantieanspruch geltend gemacht werden.

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist es erforderlich, alle Teile und Leistungen zu verrechnen, bis der Garantiefall vollständig abgehandelt wurde, danach erfolgt eine Gutschrift über die gewährten Teile bzw. Leistungen.

20.4 Schadhafte Teile – Überprüfung:

Um Ihren Garantieantrag rasch erledigen zu können, senden Sie bitte alle schadhaften Teile fracht- bzw. portofrei, an folgende Adresse (bitte beachten Sie, dass nur fracht- bzw. portofreie Sendungen angenommen werden). Diese müssen innerhalb von 14 Tagen an uns retourniert werden. Zu spät eingelangte Teile werden nicht mehr vergütet.

20.5 Garantieantrag

Eingehende Garantieanträge können nur bearbeitet werden wenn:

– Kopie von Lieferschein und/ oder Rechnung mit Datum vom Kunden beiliegen

– alle reklamierte Teile eingereicht wurden

– Fotos müssen beigelegt werden

– ein vollständig ausgefüllter Garantieantrag vorliegt

(Vordrucke wenn nicht vorhanden, bitte anfordern)

Garantieanträge müssen enthalten: (Pflichtfelder – Onlineformular)

– Maschinentype und Maschinennummer (Daten vom Typenschild)

– Kundenadresse, Schadenstag, festgestellter Schaden, wenn möglich Ursache des Schadens

– Type des Trägerfahrzeuges

– Einsatzzweck und – gebiet der Maschine

– verwendete Einsatzstoffe, etc.

20.6 Bitte beachten Sie folgendes:

Wir übernehmen nur Kosten für anerkannte Garantieansprüche und vergüten ausschließlich den Zeitaufwand der Reparatur laut kalkuliertem Zeitaufwand in einer Fachwerkstätte. Für größere Garantiearbeiten (Kosten über 200,00€) bitten wir um Rücksprache mit unserer Technik- bzw. Serviceabteilung, da diese sonst nicht anerkannt werden können.

20.7 Wir vergüten:

– keine Fahrtzeiten

– keine Kosten für Reparaturarbeiten an Teilen, die den Wert des Ersatzteiles um 50% übersteigen

– keine selbstständigen Änderungen

– keine Kosten für die Wiederherstellung schadhafter Teile

– keine Kosten für verwendete Fremdteile, Teile stellen wir generell immer bei

– keine Rücknahme von gebrauchten Teilen

– keine Kosten für Bagatellen, z.B. Festziehen von Schrauben, Festziehen von Schlauchklemmen wenn der Anschluss leckt, etc…

 

21. Klauseln

21.1 Ausdrücklich wird festgehalten, dass im ordnungsgemäßen Vertragsfall ausschließlich unsere aktuell gültigen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, sowie alle aktuell dazugehörigen Zusatzbedingungen, gelten. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen”.